Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (Hinweis E 8.10.1980, 3275/79, VwSlg 10255 A/1980). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht (hier: Das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in Montenegro, einem Teil des Heimatstaates - Bundesrepublik Jugoslawien - eines Kosovo-Albaners ist zu bejahen, ebenso E 8.9.1999, 98/01/0648, RS 1; siehe jedoch E 8.9.1999, 98/01/0614, RS 3)