RS Vfgh 1999/10/7 B582/98

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Veröffentlicht am 07.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid der OBDK betr. Festsetzung der vom beschwerdeführenden Rechtsanwalt in einem Disziplinarverfahren anteilig zu ersetzenden Kosten.

Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, wie sie im Antrag dargelegt wurde, hätte keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung seines Antrages zur Folge (vgl. die Begründung im B v 30.03.98, B582/98).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B582.1998

Dokumentnummer

JFR_10008993_98B00582_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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