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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2Rechtssatz
Keine Folge
Neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid der OBDK betr. Festsetzung der vom beschwerdeführenden Rechtsanwalt in einem Disziplinarverfahren anteilig zu ersetzenden Kosten.
Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, wie sie im Antrag dargelegt wurde, hätte keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung seines Antrages zur Folge (vgl. die Begründung im B v 30.03.98, B582/98).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B582.1998Dokumentnummer
JFR_10008993_98B00582_2_01