RS Vwgh 1999/9/8 99/01/0252

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §24 Abs2;
AsylG 1997 §3 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0253

Rechtssatz

Im AsylG 1997 werden für die Gültigkeit eines Asylantrages keine Formerfordernisse aufgestellt. Gerade ein Asylantrag wird in der Regel von einer Person gestellt, welche der deutschen Sprache nicht kundig ist. Es ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt, ein großzügiger Maßstab anzulegen. (Hinweis: hg E vom 8. September 1999, Zlen 99/01/0248 bis 0251). Finden sich in der Einvernahme der Mutter des Minderjährigen vor der Bezirkshauptmannschaft aus Anlass des illegalen Grenzübertrittes in der Rubrik "aufgenommen mit" die Personalien des (minderjährigen) Kindes, des Weiteren im Text die Antwort "Wir sind wegen des Krieges geflüchtet. Ich möchte Asyl" und ergibt sich aus der vor der zuständigen Asylbehörde erster Instanz erfolgten niederschriftlichen Einvernahme, dass die von der Mutter vorgebrachten Fluchtgründe in gleicher Weise auch für ihr (vier! Jahre altes) Kind gegeben seien, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Mutter damit einen Asylantrag nicht nur für sich, sondern auch für ihr Kind gestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010252.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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