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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Zur Frage, ob und inwieweit (hier: Kosovoflüchtlinge) Flüchtlinge in (zB) Montenegro, die dort keine Verwandten oder Bekannte haben, überhaupt eine Lebensgrundlage finden können, hat die Behörde, bevor sie zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative gelangen kann, Ermittlungen zu pflegen (Hinweis jedoch E 8.9.1999, 98/01/0503, rsn1, E 8.9.1999, 98/01/0648, rsn1). Das einer inländischen Fluchtalternative innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt es nämlich voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät. Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (Hinweis E 30.4.1997, 95/01/0529). Ergibt sich somit, dass für (hier: albanisch-stämmige) Flüchtlinge aus (zB) dem Kosovo in Montenegro keine ausreichende Versorgung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln oder keine winterfeste Unterbringung gewährleistet ist, so kann insoweit nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010614.X03Im RIS seit
20.11.2000