RS Vwgh 1999/9/8 98/01/0614

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Zur Frage, ob und inwieweit (hier: Kosovoflüchtlinge) Flüchtlinge in (zB) Montenegro, die dort keine Verwandten oder Bekannte haben, überhaupt eine Lebensgrundlage finden können, hat die Behörde, bevor sie zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative gelangen kann, Ermittlungen zu pflegen (Hinweis jedoch E 8.9.1999, 98/01/0503, rsn1, E 8.9.1999, 98/01/0648, rsn1). Das einer inländischen Fluchtalternative innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt es nämlich voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät. Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (Hinweis E 30.4.1997, 95/01/0529). Ergibt sich somit, dass für (hier: albanisch-stämmige) Flüchtlinge aus (zB) dem Kosovo in Montenegro keine ausreichende Versorgung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln oder keine winterfeste Unterbringung gewährleistet ist, so kann insoweit nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010614.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten