RS Vwgh 1999/9/8 99/01/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0171 E 4. Februar 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/03/09 98/01/0370 3

Stammrechtssatz

Exzesse, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten Personen gerichtet sind, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind (wie zB Erschießungen im Polizeigewahrsam), sind asylrechtlich beachtlich, wenn sie auf Grund asylerheblicher Merkmale - hier der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner - stattfinden (Hinweis B dt BVerfG 9. 12. 1993, 2 BvR 1916/93, InfAuslR 1994, 156; Hinweis Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), 120; Hinweis E 30. 6. 1994, 93/01/1449).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010126.X01

Im RIS seit

26.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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