RS Vwgh 1999/9/8 99/01/0126

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0171 E 4. Februar 2000

Rechtssatz

Das Memorandum der Regierung der Republik Montenegro vom 11. September 1998, wonach eine Überschreitung der Binnengrenze zwischen dem Kosovo und der Republik Montenegro derzeit schwierig bzw nicht möglich erscheine, sowie der Umstand, dass die von der Behörde angenommene Sperre der Binnengrenze massiv auf einen Stopp der Aufnahme weiterer Flüchtlinge hinweist, stellt an sich schon ein Indiz dafür dar, dass Kosovo-Flüchtlingen generell die Einreise verweigert werde. Auch die Ausführungen in dem vom Asylwerber vorgelegten UNHCR-Positionspapier über die Behandlung von Asylsuchenden aus dem Kosovo in Asylländern vom 25. August 1998, die ua dahingehend lauten, dass in Montenegro die Aufnahmeeinrichtungen und Kapazitäten mehr als ausgelastet seien, dass die montenegrinischen Behörden in den letzten Wochen die Staatengemeinschaft auf ihre Probleme bei der Beschaffung von Unterkünften und Verpflegung für die Vertriebenen aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen hätten, dass keinerlei Reserven für die Aufnahme weiterer Vertriebener vorhanden seien, deuten gewichtig in diese Richtung und sind daher als entsprechender Anhaltspunkt dafür zu werten, dass Montenegro von ausserhalb des Staatsgebietes nicht zugängig ist. Das allein schon hindert zumindest für den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ohne weitere Ermittlungen die Annahme, Montenegro komme als inländische Fluchtalternative in Frage, weil ein Asylwerber nur dann hierauf verwiesen werden kann, wenn er sie auch gegenwärtig noch anzusprechen in der Lage ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010126.X03

Im RIS seit

26.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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