RS Vwgh 1999/9/8 96/01/0438

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz

Norm

AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §3 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1;
DSG 1978 §7;

Rechtssatz

Das Interesse eines privaten Unternehmens, welches gegen Entgelt Gläubigern die Eintreibung offener Forderungen abnimmt oder erleichtert, an der Ausforschung des Aufenthaltsortes eines Schuldners ist rein privater Natur. Allerdings ist, weil gemäß Art 20 Abs 4 B-VG das Recht auf Auskunft ein berechtigtes, nicht an ein bestimmtes Interesse des Auskunftwerbers geknüpftes abstraktes Interesse darstellt, dieses Interesse bei der Entscheidung über ein Auskunftsbegehren zu berücksichtigen. Für die Eintreibung offener Forderungen steht der Rechtsweg offen. Sind berechtigte Interessen des Auskunftwerbers, die eine Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen, ist iSd § 1 Abs 1 DSG ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Aufenthaltsortes anzunehmen (Hinweis VfGH B 30.9.1989, VfSlg 12166/1989). Bei diesem Sachverhalt kann auch kein Überwiegen des sich aus Art 20 Abs 4 B-VG ergebenden abstrakten Interesses an der Auskunfterteilung gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996010438.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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