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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2Rechtssatz
Keine Folge
Abweisung des Antrags auf Feststellung der Anrechenbarkeit der Mutterschutz-Zeiten gem. §3 MutterschutzG 1979 auf die praktische Verwendung iSd §2 RAO idF BGBl 474/1990.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Antragstellerin die von ihr angestrebte Wirkung, nämlich die Anrechnung der Mutterschutz-Zeiten auf die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt, nicht verschaffen: Es widerspräche dem Wesen dieses Rechtsinstitutes, der Antragstellerin eine Rechtsstellung zuzuerkennen, die sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen kann.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1600.1999Dokumentnummer
JFR_10008993_99B01600_01