RS Vfgh 1999/10/7 B1600/99

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Veröffentlicht am 07.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung des Antrags auf Feststellung der Anrechenbarkeit der Mutterschutz-Zeiten gem. §3 MutterschutzG 1979 auf die praktische Verwendung iSd §2 RAO idF BGBl 474/1990.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann der Antragstellerin die von ihr angestrebte Wirkung, nämlich die Anrechnung der Mutterschutz-Zeiten auf die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt, nicht verschaffen: Es widerspräche dem Wesen dieses Rechtsinstitutes, der Antragstellerin eine Rechtsstellung zuzuerkennen, die sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erlangen kann.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1600.1999

Dokumentnummer

JFR_10008993_99B01600_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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