RS Vwgh 1999/9/8 96/01/0438

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §3 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG 1978 §1;
DSG 1978 §7 Abs1;
FrG 1993 §75;
MeldeG 1991 §13;
MeldeG 1991 §18;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Ermächtigung iSd § 1 Abs 2 und § 7 Abs 1 DSG zur Übermittlung von Daten über den tatsächlichen Aufenthaltsort einer Person kann aus § 18 MeldeG 1991 nicht abgeleitet werden. § 18 MeldeG 1991 bezieht sich lediglich auf Auskünfte aus dem Melderegister und bindet nur die Meldebehörden. Ein iSd § 75 FrG 1993 an die Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Fremdenpolizei, gerichtetes Begehren eines privaten Unternehmens auf Auskunfterteilung über den Aufenthaltsort eines Schuldners entspricht weder inhaltlich - Meldedaten können mit Auskünften über den tatsächlichen Aufenthaltsort einer Person nicht gleichgesetzt werden - noch hinsichtlich der ersuchten Behörde - Meldebehörden sind gemäß § 13 MeldeG 1991 die Bürgermeister, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese und die Sicherheitsdirektionen - den in § 18 MeldeG 1991 geregelten Fallkonstellationen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996010438.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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