Index
L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung OberösterreichNorm
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine gesetzliche Ermächtigung iSd § 1 Abs 2 und § 7 Abs 1 DSG zur Übermittlung von Daten über den tatsächlichen Aufenthaltsort einer Person kann aus § 18 MeldeG 1991 nicht abgeleitet werden. § 18 MeldeG 1991 bezieht sich lediglich auf Auskünfte aus dem Melderegister und bindet nur die Meldebehörden. Ein iSd § 75 FrG 1993 an die Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Fremdenpolizei, gerichtetes Begehren eines privaten Unternehmens auf Auskunfterteilung über den Aufenthaltsort eines Schuldners entspricht weder inhaltlich - Meldedaten können mit Auskünften über den tatsächlichen Aufenthaltsort einer Person nicht gleichgesetzt werden - noch hinsichtlich der ersuchten Behörde - Meldebehörden sind gemäß § 13 MeldeG 1991 die Bürgermeister, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese und die Sicherheitsdirektionen - den in § 18 MeldeG 1991 geregelten Fallkonstellationen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996010438.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009