RS Vwgh 1999/9/8 99/01/0167

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee (Hinweis E 19.9.1996, 95/19/0077). Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männliche Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010167.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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