RS Vwgh 1999/9/8 98/01/0648

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/08 98/01/0503 1 (hier: Das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in Montenegro, einem Teil des Heimatstaates - Bundesrepublik Jugoslawien - eines Kosovo-Albaners ist zu bejahen, ebenso E 8.9.1999, 98/01/0503, rsn1; siehe jedoch E 8.9.1999, 98/01/0614, rsn3)

Stammrechtssatz

Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (Hinweis E 8.10.1980, 3275/79, VwSlg 10255 A/1980). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht (hier: Das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative in Montenegro, einem Teil des Heimatstaates - Bundesrepublik Jugoslawien - eines Kosovo-Albaners ist zu bejahen, ebenso E 8.9.1999, 98/01/0648, RS 1; siehe jedoch E 8.9.1999, 98/01/0614, RS 3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010648.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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