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L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung OberösterreichNorm
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs1;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Ermächtigung iSd § 75 Abs 2 FrG 1993 für die Übermittlung von in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten kann für eine Auskunftserteilung betreffend das Auskunftsbegehren eines privaten Unternehmens nach dem derzeitigen Aufenthaltsort eines Schuldners der Gesetzeslage nicht entnommen werden. Gemäß § 1 Abs 2 und § 7 Abs 3 DSG ist bei Beschränkungen des Rechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten der vertraulichen Behandlung solcher Daten der Vorrang zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996010438.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009