RS Vwgh 1999/9/8 98/01/0503

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass jedenfalls im Belgrad umfassenden Gebiet keine Verfolgungshandlungen gegenüber Kosovo-Albanern stattfinden, vermag die Annahme einer "inländischen Fluchtalternative" nicht zu rechtfertigen, weil offen bleibt, ob überhaupt Fluchtbewegungen von Kosovo-Albanern nach "Zentralserbien" stattfinden konnten bzw stattgefunden haben. Dass dort keine Verfolgungshandlungen an aus dem Kosovo stammenden ethnischen Albanern bekannt geworden sind, könnte mithin auch darauf zurückzuführen sein, dass sich keine Kosovo-Albaner in "Zentralserbien" in nennenswerter Zahl aufhalten. Anders ist die Situation bezüglich Montenegro. Gemäß den behördlichen Feststellungen halten sich in dieser Teilrepublik der Bundesrepublik Jugoslawien rund 13.000 albanisch-stämmige Kosovo-Flüchtlinge unbehelligt auf, ohne dass Übergriffe bekannt geworden wären. Dies lässt - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - in der Tat den Schluss zu, auch der Asylwerber könne dort Schutz vor Verfolgung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010503.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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