RS Vfgh 1999/10/8 B1501/99

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Veröffentlicht am 08.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die Antragstellerin als Pensionistin ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von ATS 24.099,60 bezieht, ein Kraftfahrzeug der Marke Alfa Romeo, Bj. 1995, besitzt und Eigentümerin einer - noch nicht ausbezahlten - Wohnung in 1130 Wien ist. Dem stehen monatliche Ausgaben von ca. ATS 5.500,-- für die Benützung der Eigentumswohnung gegenüber. Die Einschreiterin hat Verbindlichkeiten in der Höhe von ATS 1.600.000,- gegenüber der BUWOG (Ausbezahlung der Eigentumswohnung).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1501.1999

Dokumentnummer

JFR_10008992_99B01501_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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