Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die Antragstellerin als Pensionistin ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von ATS 24.099,60 bezieht, ein Kraftfahrzeug der Marke Alfa Romeo, Bj. 1995, besitzt und Eigentümerin einer - noch nicht ausbezahlten - Wohnung in 1130 Wien ist. Dem stehen monatliche Ausgaben von ca. ATS 5.500,-- für die Benützung der Eigentumswohnung gegenüber. Die Einschreiterin hat Verbindlichkeiten in der Höhe von ATS 1.600.000,- gegenüber der BUWOG (Ausbezahlung der Eigentumswohnung).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1501.1999Dokumentnummer
JFR_10008992_99B01501_01