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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Ein Verschulden des Vertreters ist einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen. Dies gilt auch bei Erteilung einer Vollmacht für die Zustellung von Postsendungen hinsichtlich der Verletzung von durch die Übernahme von Poststücken ausgelösten Pflichten (hier: Der als Zustellungsbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt hat es unterlassen, die von ihm vertretene Partei von der die Berufungsfrist auslösenden Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz zu verständigen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010350.X01Im RIS seit
22.01.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010