RS Vwgh 1999/9/8 98/01/0620

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1999
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Asylwerber, ein Kosovo-Albaner, in Montenegro niemanden kennt, bei dem er untergebracht werden könne, vermag an der inländischen Fluchtalternative insoweit nichts zu ändern, als nicht erkennbar ist, inwieweit aus dieser Tatsache eine Verfolgungsgefahr in Montenegro abgeleitet werden soll. Allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche bzw soziale Benachteiligungen sind nämlich nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann (Hinweis E 8.9.1999, 99/01/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010620.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten