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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Asylwerber, ein Kosovo-Albaner, in Montenegro niemanden kennt, bei dem er untergebracht werden könne, vermag an der inländischen Fluchtalternative insoweit nichts zu ändern, als nicht erkennbar ist, inwieweit aus dieser Tatsache eine Verfolgungsgefahr in Montenegro abgeleitet werden soll. Allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche bzw soziale Benachteiligungen sind nämlich nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann (Hinweis E 8.9.1999, 99/01/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010620.X02Im RIS seit
20.11.2000