RS Vwgh 1999/9/8 99/01/0248

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §24 Abs2;
AsylG 1997 §3 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0249 99/01/0250 99/01/0251

Rechtssatz

Im AsylG 1997 werden für die Gültigkeit eines Asylantrages keine Formerfordernisse aufgestellt (vgl § 3 Abs 2 und § 24 Abs 2 AsylG 1997). Gerade ein Asylantrag wird in der Regel von Personen gestellt, welche der deutschen Sprache nicht kundig sind. Es ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt, ein großzügiger Maßstab anzulegen. Stellt die für die Führung des Asylverfahrens in erster Instanz zuständige Behörde einer bei ihr vorsprechenden Fremden ein Formular zur Verfügung, in welchem sich eine Rubrik "Kinder in Begleitung" befindet und welches mit der Wortfolge "Ich beantrage die Gewährung von Asyl in Österreich" fortsetzt, so indiziert dies, wenn sonstige Umstände dem nicht entgegenstehen, im Falle der Ausfüllung der Rubrik "Kinder in Begleitung" durch deren Mutter als gesetzliche Vertreterin, dass die Mutter damit einen Asylantrag nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder eingebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010248.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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