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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Auf Grund der von der Behörde gepflogenen und dem Asylwerber, einem Kosovo-Albaner, bekannt gegebenen Ermittlungen wurden keine außerhalb des Kosovo, insbesondere im Bundesstaat Montenegro sowie in Zentralserbien (insb Belgrad), dem Staat zurechenbare asylrelevante Verfolgungshandlungen an (ua aus dem Kosovo stammenden) ethnischen Albanern bekannt, sondern es halten sich sogar rund 44.000 Flüchtlinge unbehelligt in Montenegro bzw rund 20.000 Kosovo-Binnenflüchtlinge im übrigen Serbien auf. Daraus ergibt sich, dass es dem Asylwerber möglich und zumutbar gewesen wäre, den Verfolgungen im Kosovo durch eine Übersiedlung etwa nach Montenegro oder nach Zentralserbien zu entgehen, sodass ihm eine inländische Fluchtalternative offenstand und es sohin an der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Verfolgungsgefahr fehlt (Hinweis E 8.9.1999, 99/01/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998010620.X01Im RIS seit
20.11.2000