RS Vwgh 1999/9/8 98/01/0620

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Auf Grund der von der Behörde gepflogenen und dem Asylwerber, einem Kosovo-Albaner, bekannt gegebenen Ermittlungen wurden keine außerhalb des Kosovo, insbesondere im Bundesstaat Montenegro sowie in Zentralserbien (insb Belgrad), dem Staat zurechenbare asylrelevante Verfolgungshandlungen an (ua aus dem Kosovo stammenden) ethnischen Albanern bekannt, sondern es halten sich sogar rund 44.000 Flüchtlinge unbehelligt in Montenegro bzw rund 20.000 Kosovo-Binnenflüchtlinge im übrigen Serbien auf. Daraus ergibt sich, dass es dem Asylwerber möglich und zumutbar gewesen wäre, den Verfolgungen im Kosovo durch eine Übersiedlung etwa nach Montenegro oder nach Zentralserbien zu entgehen, sodass ihm eine inländische Fluchtalternative offenstand und es sohin an der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Verfolgungsgefahr fehlt (Hinweis E 8.9.1999, 99/01/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010620.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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