RS Vwgh 1999/9/8 99/01/0285

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Mit der rechtskräftigen Erledigung des Asylerstreckungsantrages ist iSd § 42 Abs 3 VwGG bis zur rechtskräftigen Erledigung des durch die Aufhebung des den Asylantrag des Asylwerbers abweisenden Bescheides wieder offenen Verfahrens über den Hauptantrag zuzuwarten. Dem Erstreckungswerber kommt in dem zuletzt genannten Verfahren die ihm durch § 11 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 eingeräumte Parteistellung zu (Hinweis E 15.12.1998, 98/20/0311, E 16.12.1998, 98/01/0402). Zur Entscheidung über den Asylerstreckungsantrag ist die Behörde ab Erlassung des Ersatzbescheides betreffend den Asylantrag berechtigt. Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Asylerstreckungsantrag auf Grund der Abweisung des Asylantrages mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates diesen wegen der Rückwirkung der Aufhebung des den Asylwerber betreffenden Bescheides durch den VwGH noch nicht erlassen durfte, war er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010285.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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