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95/03 VermessungsrechtNorm
VermG 1968 §25 Abs1;Rechtssatz
Das in einer Grenzverhandlung gemäß § 25 Abs 1 VermG zustandegekommene Einvernehmen zwischen Eigentümern steht nicht im Zusammenhang mit einem von der Behörde durchzuführenden Ermittlungsverfahren (die Behörde hat lediglich die vorhandenen Belege den beteiligten Eigentümern vorzuhalten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060125.X04Im RIS seit
29.01.2002