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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §871;Rechtssatz
Ein Streit über einen Irrtum eines beteiligten Grundeigentümers über die Begründung einiger Grenzpunkte aus den vorliegenden Abteilungsplänen kann nicht im Verwaltungsverfahren betreffend die Umwandlung gemäß § 34 Abs 1 VermG ausgetragen werden. Da es sich bei dem Einvernehmen, auf das § 25 Abs 1 VermG abstellt, um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, ist etwa im Falle des Vorliegens eines Irrtums dieser zivilrechtliche Vertrag vor den Zivilgerichten anzufechten.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060125.X03Im RIS seit
29.01.2002