RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1999
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist ein Grundstück bereits mit einem (im Beschwerdefall dreigeschossigen) Wohnhaus (mit ausgebautem Dachgeschoß) bebaut, so kann für die weitere Bebauung (die geplante Erweiterung), die bei Einhaltung der Abstandsbestimmungen nicht möglich wäre, eine Abstandsnachsicht nicht rechtens "aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung" erteilt werden, weil ein derartiger Fall nicht als tauglicher Ausnahmegrund angesehen werden kann (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0118, und E 15.9.1994, 94/06/0107). Für eine Abstandsnachsicht gemäß § 6 Abs 9 Vlbg BauG 1972 sind allein die dort vorgeschriebenen Kriterien maßgeblich.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060064.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten