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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ist ein Grundstück bereits mit einem (im Beschwerdefall dreigeschossigen) Wohnhaus (mit ausgebautem Dachgeschoß) bebaut, so kann für die weitere Bebauung (die geplante Erweiterung), die bei Einhaltung der Abstandsbestimmungen nicht möglich wäre, eine Abstandsnachsicht nicht rechtens "aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung" erteilt werden, weil ein derartiger Fall nicht als tauglicher Ausnahmegrund angesehen werden kann (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0118, und E 15.9.1994, 94/06/0107). Für eine Abstandsnachsicht gemäß § 6 Abs 9 Vlbg BauG 1972 sind allein die dort vorgeschriebenen Kriterien maßgeblich.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060064.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009