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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/19 87/05/0196 3Stammrechtssatz
Die Gemeindeaufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, selbst den maßgebenden Sachverhalt zu klären; es ergibt sich keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mangelhaftigkeit eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens selbst zu sanieren.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060064.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009