RS Vfgh 1999/10/11 B2209/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1999
beobachten
merken

Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
EMRK Art10
ÄrzteG §95 Abs1
ÄrzteG §95 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen verbotener Werbung

Rechtssatz

Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dartut, es sei auf die Einvernahme eines vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen gar nicht angekommen, weil die belangte Behörde hinsichtlich des mit der Beantragung des Zeugen verbundenen Vorbringens ohnedies dem Beschwerdeführer gefolgt sei. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer der Veröffentlichung seines Bildes sowie seines Namens und seiner Adresse nicht zugestimmt habe, könne an seiner disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit angesichts der Tatsache nichts ändern, daß §95 Abs3 ÄrzteG 1984 ausdrücklich den Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit des jeweils zu verfolgenden Verhaltens genügen lasse.

Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, gegen die behauptetermaßen gegen seinen Willen erfolgte Veröffentlichung rechtliche Schritte unternommen zu haben, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens davon ausgegangen ist, daß dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zur Last liegt.

Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist eine nach der Bestimmung des Art133 Z4 B-VG eingerichtete, sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Weder ist vom Beschwerdeführer etwas vorgebracht worden, noch ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof etwas hervorgekommen, das an der richtigen Zusammensetzung dieses Kollegialorganes bei Fällung der Entscheidung im beschwerdegegenständlichen Fall Zweifel erwecken würde.

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2209.1997

Dokumentnummer

JFR_10008989_97B02209_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten