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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen verbotener WerbungRechtssatz
Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dartut, es sei auf die Einvernahme eines vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen gar nicht angekommen, weil die belangte Behörde hinsichtlich des mit der Beantragung des Zeugen verbundenen Vorbringens ohnedies dem Beschwerdeführer gefolgt sei. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer der Veröffentlichung seines Bildes sowie seines Namens und seiner Adresse nicht zugestimmt habe, könne an seiner disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit angesichts der Tatsache nichts ändern, daß §95 Abs3 ÄrzteG 1984 ausdrücklich den Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit für die Strafbarkeit des jeweils zu verfolgenden Verhaltens genügen lasse.
Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, gegen die behauptetermaßen gegen seinen Willen erfolgte Veröffentlichung rechtliche Schritte unternommen zu haben, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens davon ausgegangen ist, daß dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit zur Last liegt.
Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist eine nach der Bestimmung des Art133 Z4 B-VG eingerichtete, sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Weder ist vom Beschwerdeführer etwas vorgebracht worden, noch ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof etwas hervorgekommen, das an der richtigen Zusammensetzung dieses Kollegialorganes bei Fällung der Entscheidung im beschwerdegegenständlichen Fall Zweifel erwecken würde.
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.
Schlagworte
Ärzte Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2209.1997Dokumentnummer
JFR_10008989_97B02209_01