RS Vwgh 1999/9/9 98/21/0332

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH sprach im Beschluss eines verstärkten Senates vom 27.6.1997, 96/21/0377, VwSlg 14711 A/1997, der im Hinblick auf die insoweit mit dem § 36 Abs 2 FrG 1993 übereinstimmende Rechtslage auch im Geltungsbereich des § 56 Abs 2 FrG 1997 zum Tragen kommt, aus, dass ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Beh, erreichen kann. Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtstellung des Bf durch eine Aufhebung des - den auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes abweisenden - angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den VwGH nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998210332.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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