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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656;Rechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand des § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 BStFG 1996 ist dahin zu deuten, dass jene Benützung der in Frage stehenden Bundesautobahn davon erfasst ist, die bis zu der bei der Betretung vorliegenden Benützung dieser Bundesautobahn in einem Zuge erfolgt ist (Hinweis E 27.2.1998, 98/06/0002). Mit der Bezeichnung "Höhe Autobahnausfahrt" ist jener Bereich der Autobahn, nämlich die Ausfahrt der Autobahn, bezeichnet, die im Zeitpunkt der Betretung benützt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060105.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009