RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0105

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656;
BStFG 1996 §7 Abs1 idF 1997/I/113;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 BStFG 1996 ist dahin zu deuten, dass jene Benützung der in Frage stehenden Bundesautobahn davon erfasst ist, die bis zu der bei der Betretung vorliegenden Benützung dieser Bundesautobahn in einem Zuge erfolgt ist (Hinweis E 27.2.1998, 98/06/0002). Mit der Bezeichnung "Höhe Autobahnausfahrt" ist jener Bereich der Autobahn, nämlich die Ausfahrt der Autobahn, bezeichnet, die im Zeitpunkt der Betretung benützt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060105.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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