RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §354;
ABGB §523;
BauO Tir 1989 §27 Abs3;
BauO Tir 1989 §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/19 97/06/0141 5

Stammrechtssatz

Die Tir BauO 1989 gibt dazu keine Handhabe, daß die Baubehörde über die Frage des Eigentums am Grundstück hinaus die Verfügungsberechtigung des Bauwerbers über das Gebäude, das von einem Bauvorhaben iSd § 27 Abs 3 Tir BauO 1989 betroffen ist, zu klären. Die Baubewilligung ist lediglich die Verleihung des subjektiven öffentlichen Rechtes, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht etwa mit den Mitteln des Privatrechtes verhindert werden kann. Dem Grundeigentümer, der gem § 354 ABGB jeden anderen vom Betreten seines Grundstückes und damit auch von Bauführungen auf seinem Grund auszuschließen berechtigt ist, bleibt es im Falle einer nach dem Privatrecht unzulässigen Bauführung unbenommen, eine derartige Bauführung mit den Mitteln des Privatrechtes (der VfGH verweist in seinem E 6.3.1997, B 3509/96, auf die Eigentumsfreiheitsklage - § 523 ABGB) zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060091.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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