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20/11 GrundbuchNorm
LiegTeilG 1929 §13;Rechtssatz
Bei einer Grenzfestlegung gemäß § 25 Abs 1 VermG kommt es allein auf die zwischen Grundstückseigentümern getroffene Einigung im Hinblick auf die ihre Grundstücke betreffenden Grenzen an. Aus dem Umstand, dass in der Niederschrift über die verfahrensgegenständliche Grenzverhandlung auch weitere Vereinbarungen festgehalten wurden, wie ua dass für einen näher bestimmten Bereich eine Verbücherung im Sinne der Abschreibung eines geringfügigen Trennstückes gemäß § 13 LiegTeilG vereinbart wurde bzw dass ein näher bestimmter Grenzverlauf so zu ändern sei, dass ein flächengleicher Abgleich zwischen der Fläche F 1 (ca 4 m2) und F 2 (ca 1 m2) zustandekomme, hat an dem grundsätzlichen Gegenstand der vorliegenden Grenzverhandlung, nämlich der Festlegung der sich aus der verfahrensgegenständlichen Grenzverhandlungsskizze ergebenden Grenzen ua zwischen den Grundstücken der Mitbeteiligten und jenen des Beschwerdeführers nichts geändert. Gegenstand der Niederschrift der Grenzverhandlung war auch nicht ein Tauschvertrag an Grundflächen zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten, sondern die Feststellung der Grenzen zum Zwecke der Umwandlung des nach Vereinigung der Grundstücke der Mitbeteiligten entstandenen Grundstückes in den Grenzkataster.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060125.X01Im RIS seit
29.01.2002