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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ungeachtet des Verzichtes der Bauwerber auf den Einbau der Innenstiege ist dieser Einbau - weiterhin - bewilligt, weil die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vollinhaltlich bestätigt hat. Der Umstand, dass die Berufungsbehörde in der Begründung des Berufungsbescheides in der Darstellung des Verfahrensganges unter anderem auch die Erklärung der Bauwerber (Verzicht auf den Einbau dieser Stiege) wiedergab, vermag daran nichts zu ändern, wozu noch kommt, dass auch der mit dem Genehmigungsvermerk der erstinstanzlichen Behörde (§ 32 Abs 2 Tir BauO 1989) versehene Erdgeschossgrundriss unverändert blieb (Hinweis E 30.6.1994, 94/06/0024).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060091.X04Im RIS seit
11.07.2001