RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0091

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauO Tir 1989 §32 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet des Verzichtes der Bauwerber auf den Einbau der Innenstiege ist dieser Einbau - weiterhin - bewilligt, weil die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid vollinhaltlich bestätigt hat. Der Umstand, dass die Berufungsbehörde in der Begründung des Berufungsbescheides in der Darstellung des Verfahrensganges unter anderem auch die Erklärung der Bauwerber (Verzicht auf den Einbau dieser Stiege) wiedergab, vermag daran nichts zu ändern, wozu noch kommt, dass auch der mit dem Genehmigungsvermerk der erstinstanzlichen Behörde (§ 32 Abs 2 Tir BauO 1989) versehene Erdgeschossgrundriss unverändert blieb (Hinweis E 30.6.1994, 94/06/0024).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060091.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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