RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0077

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §55 Abs1;
ROG Tir 1994 §55 Abs4;
ROG Tir 1997 §55 Abs5;

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 55 Abs 4 Tir ROG 1997 (wonach die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden zu bestehenden Gebäuden nur erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist, und Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Baubewilligung erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden) wie auch des § 55 Abs 5 Tir ROG 1997 (wonach vor dem Inkrafttreten des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes die Bewilligung für die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung der Grenzen von Grundstücken nach § 14 Abs 2 der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 1989/33, in der jeweils geltenden Fassung nicht erteilt werden darf, und Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung die Bewilligung für eine solche Änderung von Grundstücken erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden) setzt begrifflich voraus, dass für das zu bebauende Grundstück die Erlassung von Bebauungsplänen überhaupt erforderlich ist. Das Vorbringen, dass dies hier nicht der Fall sei, ist nicht von der Hand zu weisen (Hinweis E 23.1.1997, 95/06/0047). Diese Frage kann aber vorliegendenfalls deshalb dahingestellt bleiben, weil § 55 Abs 4 wie auch Abs 5 Tir ROG 1997 dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermitteln (Hinweis E 21.1.1999, 97/06/0202, zu § 115 Abs 1 und Abs 2 Tir ROG 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060077.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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