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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656;Rechtssatz
Bringt der Beschuldigte in Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 BStFG 1996 als einzigen Milderungsgrund seine Unbescholtenheit bzw seinen ordentlichen Lebenswandel vor und nennt er keine anderen Milderungsgründe, so kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein (Hinweis E 18.12.1997, 97/06/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060105.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009