RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0105

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656;
BStFG 1996 §7 Abs1 idF 1997/I/113;
StGB §34 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §20;

Rechtssatz

Bringt der Beschuldigte in Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 BStFG 1996 als einzigen Milderungsgrund seine Unbescholtenheit bzw seinen ordentlichen Lebenswandel vor und nennt er keine anderen Milderungsgründe, so kann von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein (Hinweis E 18.12.1997, 97/06/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060105.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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