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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0905Rechtssatz
Mit der Ausreise des Bf wird eine gegen ihn verhängte Ausweisung gegenstandslos und verliert ihre rechtliche Wirkung (Hinweis B 21.9.1998, 98/21/0022). Es ist nicht ersichtlich, dass der Bf durch die bekämpfte Ausweisung noch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte. Soweit der Bf dem gegenüber ins Treffen führt, er würde im Hinblick auf die im § 17 Abs 1 FrG 1993 "implizierte Feststellung", dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, für den Fall seiner Wiedereinreise nach Österreich mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen haben, ist ihm zu entgegnen, dass die befürchtete Ablehnung seines Asylantrages keine gesetzliche Deckung hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210590.X01Im RIS seit
03.04.2001