RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0084

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einer Änderung des Projektes im Zuge des Berufungsverfahrens (im Interesse der Nachbarn) darf die Berufung des Nachbarn nicht als unbegründet abgewiesen werden; die Änderung des Projektes muss im Spruch des Berufungsbescheides klargestellt werden (Hinweis E 30.6.1994, 94/06/0024).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060084.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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