RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0064

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/28 92/06/0099 7

Stammrechtssatz

Die am verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Behebung eines Baubewilligungsbescheides gem § 68 Abs 4 Z 4 AVG beteiligte Gemeinde ist in ihrem als "Äußerung" bezeichneten Schriftsatz den Ausführungen des Bauwerbers beigetreten; sie ist daher nicht mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Ihre Gegenschrift war vielmehr - gleich einer verspätet erhobenen Beschwerde - als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 14.5.1991, 91/08/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060064.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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