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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Eine "Weiterleitung der gegenständlichen Rechtssache" bzw eine "Abtretung des Aktes" an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt nicht in Betracht, weil Derartiges im Gesetz nicht vorgesehen ist (Hinweis E 24.3.1999, 99/12/0037).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060091.X01Im RIS seit
11.07.2001