RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0132

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §25 Abs2;
ZustG §13 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs 2 Stmk BauG 1995 sind Nachbarn zur Bauverhandlung persönlich zu laden. Diesem gesetzlichen Auftrag wird die von der Gemeinde gewählte Vorgangsweise, die beiden Nachbarn mit einem Rückscheinbrief, der an beide adressiert ist, zu laden, nicht gerecht. Der Umstand, dass es sich dabei möglicherweise um Ehegatten handelt, vermag daran nichts zu ändern. Es wäre daher jeder der Nachbarn für sich allein zu laden gewesen (Hinweis E 30.6.1994, 93/06/0002 und 93/06/0003; der Fall, dass mehrere Personen zu Handen eines Bevollmächtigten geladen werden, lag hier nach dem aktenkundigen Sachverhalt nicht vor).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060132.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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