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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch denkunmögliche Anwendung krankenanstaltenrechtlicher Regelungen betreffend die Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien sowie durch Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bedarfsprüfung im Sinne der VorjudikaturRechtssatz
Keine Bedenken gegen die in §5 und §8 Abs1 lita Nö KAG geregelte Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien (Verweis auf E v 10.03.99, G64,65/98).
Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch denkunmögliche Anwendung der §5 und §8 Abs1 lita Nö KAG sowie durch Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bei der Bedarfsprüfung.
Bei der anzustellenden Bedarfsprüfung betreffend eine in der Form eines Ambulatoriums geführten Krankenanstalt ist die Berücksichtigung der Bedarfsdeckung durch Krankenanstalten, welche keine Ambulatorien sind, unzulässig (E v 10.03.99, B817/97). Die belangte Behörde bezieht hingegen - nach der soeben erwähnten Rechtsprechung: in einer gegen das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoßenden Weise - in die Bedarfsprüfung hinsichtlich der medizinisch-chemischen Labordiagnostik nicht nur die "niedergelassenen Ärzte für Allgemeinmedizin und die niedergelassenen Fachärzte" mit ein, sondern auch Labors in öffentlichen Krankenanstalten.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als weitere Fachbereiche des geplanten Ambulatoriums angegebenen "Immundiagnostik und Humangenetik" fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen über den Bedarf einerseits und die vorhandene Bedarfsdeckung andererseits zur Gänze.
Schlagworte
Krankenanstalten, Erwerbsausübungsfreiheit, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1440.1997Dokumentnummer
JFR_10008989_97B01440_01