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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen "Lärmbelästigungen sowie Geruchsbelästigungen sind massiv zu erwarten" haben die Nachbarn ausreichend bestimmt Einwendungen erhoben, die dem § 26 Abs 1 Z 1, Z 3 und Z 5 Stmk BauG 1995 subsumiert werden können. Da das Vorbringen der Nachbarn in Bezug auf befürchtete Lärmbelästigungen aber auch als Einwendung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 3 Stmk BauG 1995 in Verbindung mit § 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG 1995 anzusehen ist, bedurfte es nicht noch zusätzlich einer Forderung nach Schallschutzmaßnahmen, um als Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle beurteilt werden zu können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060132.X01Im RIS seit
03.05.2001