RS Vwgh 1999/9/9 98/06/0132

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen "Lärmbelästigungen sowie Geruchsbelästigungen sind massiv zu erwarten" haben die Nachbarn ausreichend bestimmt Einwendungen erhoben, die dem § 26 Abs 1 Z 1, Z 3 und Z 5 Stmk BauG 1995 subsumiert werden können. Da das Vorbringen der Nachbarn in Bezug auf befürchtete Lärmbelästigungen aber auch als Einwendung im Sinne des § 26 Abs 1 Z 3 Stmk BauG 1995 in Verbindung mit § 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG 1995 anzusehen ist, bedurfte es nicht noch zusätzlich einer Forderung nach Schallschutzmaßnahmen, um als Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle beurteilt werden zu können.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060132.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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