RS Vwgh 1999/9/10 99/19/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs6;
MRK Art14;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/20 99/19/0004 6 (hier betreffend den Fall, dass sich die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bloß auf Grund einer vorübergehenden und kein Niederlassungsrecht umfassenden Berechtigung im Bundesgebiet aufhält; hier auch betreffend das BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung)

Stammrechtssatz

Es verstößt auch nicht gegen das in Art 14 MRK verankerte Diskriminierungsverbot, wenn die Aufrechterhaltung des Familienlebens eines in Österreich geborenen Kindes mit seiner hier rechtmäßig aufhältigen Mutter aufgrund der Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs 6 FrG 1997 gegenüber dem Familiennachzug wo auch immer geborener Fremder, deren Mütter nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, zum Vater, eine Begünstigung erfährt. Im Hinblick auf die besondere Nahebeziehung eines neugeborenen Kindes zu seiner Mutter während der ersten Lebensmonate liegt es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, die Aufrechterhaltung eben jener Nahebeziehung gegenüber dem Familiennachzug eines neugeborenen Kindes zum Vater zu privilegieren, sofern die Durchsetzbarkeit des Anspruches auf Familiennachzug des Kindes zum Vater aufgrund eines vom Ausland aus gestellten Antrages im Rahmen der Quotenpflicht im Hinblick auf die Ausgestaltung der Niederlassungsquoten für den Familiennachzug in vertretbarer Zeit gewährleistet erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190122.X06

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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