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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Anfechtung der Kärntner Landtagswahl vom 07.03.99; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend das Grundmandat; kein Systemwechsel zur Mehrheitswahl; keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen betreffend Wahlkreiseinteilung, Mandatszahl im Landtag, und Mandatszuweisung an Wahlkreise und Parteien; kein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Wahlrechts und gegen den Gleichheitssatz durch von Bund und anderen Ländern abweichende Regelungen; kein Eingehen auf demokratiepolitische ÜberlegungenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags der Wählergruppe "Demokratie 99" auf Aufhebung von Bestimmungen der Krnt LandtagswahlO 1974 angesichts des subsidiären Charakters eines Individualantrags gegenüber einer Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG.
Abweisung der Anfechtung der Kärntner Landtagswahl vom 07.03.99.
Bei der Umschreibung der Grundsätze der Verhältniswahl im Sinne des B-VG muss berücksichtigt werden, dass Art26 Abs2 B-VG für die Nationalratswahl und Art95 Abs3 B-VG für die Landtagswahlen die Einteilung des Bundes- bzw. des Landesgebietes in (mehrere) Wahlkreise vorschreiben. Dies bewirkt, dass die Parteien im jeweiligen Vertretungskörper nach ihrer Stimmenstärke in den einzelnen Wahlkreisen und nicht nach ihrer Bedeutung im gesamten Wahlkörper repräsentiert sind.
Es ist mit den Grundsätzen der Verhältniswahl vereinbar, wenn gemäß der Krnt LandtagswahlO 1974 Parteien, die im ersten Ermittlungsverfahren in keinem der Wahlkreise die Wahlzahl erreicht haben und denen somit kein (Grund)Mandat zugefallen ist, auch keinen Anspruch auf die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren haben, in dem es, in "Ergänzung" des ersten Ermittlungsverfahrens, um die Verteilung der im ersten Ermittlungsverfahren nicht zur Vergebung gelangten Restmandate im Verhältnis der den Parteien aus diesem Verfahren verbliebenen Reststimmen geht (vgl. zu all dem v.a. VfSlg. 3653/1959 und 8700/1979).
Keine Bedenken gegen die in §2 und §2a Krnt LandtagswahlO 1974 geregelte Wahlkreiseinteilung.
Es kann keine Rede davon sein, dass die von der Anfechtungswerberin kritisierten Regelungen auf einen Systemwechsel zur Mehrheitswahl hinausliefen. Es ist auch unzutreffend, wenn die Anfechtungswerberin aus dem Erkenntnis VfSlg. 14.035/1995 für den vorliegenden Fall ableitet, dass die hohe Grundmandatshürde eines Ausgleiches im zweiten Ermittlungsverfahren bedürfte, damit das Wahlsystem auch den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gerecht werden könne.
Der Grundsatz des gleichen Wahlrechts hat nur für das Abstimmungsverfahren - in dem jede gültige Stimme den gleichen Zählwert haben muss - Bedeutung, wohingegen insbesondere der Umstand, ob die Partei, für die die betreffende Stimme abgegeben wurde, die Wahlzahl erreicht oder nicht, der neben anderem den Erfolgswert der Stimme bestimmt, hiefür ohne Belang ist (vgl. v.a. VfSlg. 1381/1931, 3653/1959).
Ebensowenig widerspricht es dem Grundsatz der Gleichheit des Wahlrechtes, wenn die Krnt LandtagswahlO 1974 im Vergleich zur Nationalrats-Wahlordnung 1992 oder zu den Wahlordnungen anderer Bundesländer unterschiedliche Regelungen betreffend das Erfordernis eines sogenannten Grundmandates für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren trifft (vgl. VfSlg. 8700/1979, S 379). Auch aus der Sicht des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehen dagegen keine Bedenken (vgl. VfSlg. 8161/1977, 9116/1981).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wahlen, Wahlkreise, Verhältniswahl, Ermittlungsverfahren, Wahlrecht gleiches, FöderalismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:WI3.1999Dokumentnummer
JFR_10008989_99W00I03_01