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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
§ 114 Abs 7 letzter Satz FrG 1997 ist nicht auf Aufenthaltsverbote, die gemäß § 114 Abs 3 FrG 1997 aufgehoben wurden, anzuwenden. Vorliegendenfalls fehlt jedes Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des § 114 Abs 7 FrG 1997 in Ansehung der gemäß § 114 Abs 3 FrG 1997 aufgehobenen Aufenthaltsverbote (ausführliche Begründung im Erk; Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0113, VwSlg 14353 A/1995). Da es sich bei Aufenthaltsverboten gemäß § 114 Abs 3 FrG 1997 nicht um unrechtmäßige, sondern um solche handelt, bei denen jedenfalls auf Grund ihrer Rechtskraft davon auszugehen war, dass sie in der Rechtslage vor Inkrafttreten des FrG 1997 ihre Deckung fanden, kann auch deshalb eine Sistierung der von ihnen in diesem Zeitraum ausgegangenen nachteiligen Wirkung nicht als sachlich geboten erkannt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190291.X05Im RIS seit
21.02.2002