RS Vwgh 1999/9/10 98/19/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §114 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 114 Abs 7 letzter Satz FrG 1997 ist nicht auf Aufenthaltsverbote, die gemäß § 114 Abs 3 FrG 1997 aufgehoben wurden, anzuwenden. Vorliegendenfalls fehlt jedes Indiz für eine planwidrige Unvollständigkeit des § 114 Abs 7 FrG 1997 in Ansehung der gemäß § 114 Abs 3 FrG 1997 aufgehobenen Aufenthaltsverbote (ausführliche Begründung im Erk; Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0113, VwSlg 14353 A/1995). Da es sich bei Aufenthaltsverboten gemäß § 114 Abs 3 FrG 1997 nicht um unrechtmäßige, sondern um solche handelt, bei denen jedenfalls auf Grund ihrer Rechtskraft davon auszugehen war, dass sie in der Rechtslage vor Inkrafttreten des FrG 1997 ihre Deckung fanden, kann auch deshalb eine Sistierung der von ihnen in diesem Zeitraum ausgegangenen nachteiligen Wirkung nicht als sachlich geboten erkannt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190291.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten