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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
§ 15 Abs 3 letzter Satz FrG 1997 ist analog auf jene Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung anzuwenden, die infolge eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes einzustellen waren, wenn dieses Aufenthaltsverbot in der Folge am 1.1.1998 gemäß § 114 Abs 4 FrG 1997 außer Kraft getreten ist. Gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz FrG 1997 ist das Verfahren erst dann fortzusetzen, wenn nach einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes (oder im analogen Anwendungsbereich kraft Gesetzes mit 1.1.1998) feststeht, dass dessen Verhängung nunmehr unterbleibt. Dieser Tatbestand ist im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs 3 letzter Satz FrG 1997 nicht schon dann gegeben, wenn der letztinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde, sondern erst dann, wenn etwa durch den Ersatzbescheid der Berufungsbehörde das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot ersatzlos aufgehoben (und damit das Verfahren beendet) wurde.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190102.X06Im RIS seit
14.12.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017