RS Vwgh 1999/9/10 97/19/0774

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §3 Abs1 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992 §8 Abs1;
AVG §38;

Rechtssatz

Die Frage, ob der Antrag des Fremden, zu dem Familiennachzug angestrebt wird, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen bzw ob der Verlust der Aufenthaltsbewilligung zu Recht oder zu Unrecht verfügt wurde, ist keine präjudizielle Vorfrage im Antragsverfahren des den Familiennachzug anstrebenden Fremden (Hinweis B 8.5.1998, 97/19/0132 bis 0134), weil für die Erteilung der Bewilligung zum Zweck des Familiennachzuges allein maßgebend ist, ob der Fremde, zu dem Familiennachzug angestrebt wird, über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt oder nicht (Hinweis E 9.4.1999, 96/19/2815).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190774.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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