RS Vwgh 1999/9/10 98/19/0211

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1 impl;
AVG §37;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §19 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0212 98/19/0214 98/19/0213

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob der zur Versagung der beantragten Bewilligung herangezogene Grund des § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 vorliegt, ist im Niederlassungsverfahren aus dem Grunde des § 19 Abs 1 FrG 1997 eine Prognose zu treffen, ob der ASt bis auf weiteres über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfügen werde. Es wäre Sache der Fremden gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht über Aufforderung der Beh die Bezüge des Familienerhalters bei einem näher bezeichneten inländischen Unternehmen der Höhe nach zu beziffern und durch entsprechende Beweisanbote zu belegen. Der bloße Hinweis darauf, es sei "anzunehmen, dass sich das

Unternehmen ... an die kollektivvertraglichen Bestimmungen halte",

erscheint hiefür nicht ausreichend. Zunächst unterließen es die Fremde auch nur darzulegen, ob es sich bei der Tätigkeit des Familienerhalters beim Unternehmen um eine Vollzeitarbeit, oder aber um eine Teilzeitarbeit handelt. Zwar gingen die Erläuterungen zum insofern vergleichbaren § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 idF BGBl Nr 1995/351 (AB 181 BlgNR 19 GP) davon aus, dass bei Vorliegen einer kollektivvertraglich entlohnten Vollbeschäftigung oder einer zur Existenzsicherung gedachten, auf gesetzlichem Anspruch bestehenden Transferleistung von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist. Abgesehen davon, dass vorliegendenfalls eine Vollbeschäftigung im Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde, kann aus den Erläuterungen zum AufenthaltsG 1992 nicht entnommen werden, dass durch eine derartige Beschäftigung nicht nur der Unterhalt des in Arbeit stehenden Fremden selbst, sondern auch der seiner Familie (unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder) als gesichert zu gelten hätte. Damit haben die Fremden aber trotz entsprechender Aufforderung durch die Beh nicht dargetan, dass der Familienerhalter bis auf weiteres über ein ausreichendes Einkommen aus unselbstständiger Arbeit bei dem Unternehmen verfügen werde, um den Unterhalt der Bf im Falle der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an sie bestreiten zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190211.X01

Im RIS seit

15.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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