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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AufG 1992 §6 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall lag weder im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch in dem der Berufungserhebung eine wirksame Sachwalterbestellung vor. Dennoch wäre die Behörde bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit der Partei im Zeitraum vor der Sachwalterbestellung nicht gehindert gewesen, hiezu ein Ermittlungsverfahren über die Geschäftsfähigkeit zu bestimmten verfahrensrelevanten Zeitpunkten (Stellung des Antrages, Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes für die Einbringung der Berufung) durchzuführen und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen. Solche Feststellungen hat die Behörde jedoch nicht getroffen, sondern ihre dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, die Partei sei nicht geschäftsfähig, undifferenziert, also ohne auf einen bestimmten Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren Bezug zu nehmen, allein aus dem Umstand der Sachwalterbestellung abgeleitet. Damit fehlt es aber bezogen auf die Frage der Geschäftsfähigkeit an einer ausreichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes.
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996190080.X01Im RIS seit
02.05.2001