RS Vwgh 1999/9/10 96/19/0080

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs1;
AußStrG §247;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §9;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall lag weder im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch in dem der Berufungserhebung eine wirksame Sachwalterbestellung vor. Dennoch wäre die Behörde bei Zweifeln über die Geschäftsfähigkeit der Partei im Zeitraum vor der Sachwalterbestellung nicht gehindert gewesen, hiezu ein Ermittlungsverfahren über die Geschäftsfähigkeit zu bestimmten verfahrensrelevanten Zeitpunkten (Stellung des Antrages, Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes für die Einbringung der Berufung) durchzuführen und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen. Solche Feststellungen hat die Behörde jedoch nicht getroffen, sondern ihre dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme, die Partei sei nicht geschäftsfähig, undifferenziert, also ohne auf einen bestimmten Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren Bezug zu nehmen, allein aus dem Umstand der Sachwalterbestellung abgeleitet. Damit fehlt es aber bezogen auf die Frage der Geschäftsfähigkeit an einer ausreichenden Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes.

Schlagworte

Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190080.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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