RS Vwgh 1999/9/10 99/19/0113

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §3 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1997 §19 Abs5;
FrG 1997 §20;
FrG 1997 §21;

Rechtssatz

§ 3 Abs 4 AufenthaltsG 1992 sah die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an volljährige Kinder im Rahmen der Quote für den Familiennachzug in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zur Vermeidung einer besonderen Härte vor. Dem Gesetzgeber des FrG 1997 kann wohl kaum unterstellt werden, er habe die Möglichkeit der Schaffung einer dem § 3 Abs 4 AufenthaltsG 1992 vergleichbaren Ausnahmebestimmung nicht erwogen. Es ist daher - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber des FrG 1997 bewusst dazu entschlossen hat, einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug im Rahmen der dafür festgelegten Quote ausschließlich den in den § 20, § 21 FrG 1997 umschriebenen Personen einzuräumen. Damit stellte der Gesetzgeber in gleichheitsrechtlich nicht zu beanstandender typisierender Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Intensität der Familienbande zwischen Eltern und Kindern und der damit zusammenhängenden Frage der Einräumung eines Rechtsanspruches auf Familiennachzug allein auf das Alter der Kinder ab. Die Berücksichtigung der dadurch entstehenden Härtefälle ist im Zuge einer Ermessensentscheidung im Rahmen der gemäß § 19 Abs 5 zweiter Satz FrG 1997 festgelegten Quote auch im Regelungssystem des FrG 1997 möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190113.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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