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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch denkunmögliche Anwendung von krankenanstaltenrechtlichen Regelungen betreffend die Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien sowie durch Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bedarfsprüfung im Sinne der VorjudikaturRechtssatz
Keine Bedenken gegen die in §3a Abs2 lita Tir KAG geregelte Bedarfsprüfung bei erwerbswirtschaftlich geführten Ambulatorien (Verweis auf E v 10.03.99, G64,65/98 und B817/97).
Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch denkunmögliche Anwendung des §3a Abs7 iVm Abs2 lita Tir KAG sowie durch Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bei Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung des Bedarfs für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums zur Erbringung von tagesklinischen Leistungen auf dem Gebiet der Unfallchirurgie.
Die belangte Behörde hat die Bedarfsprüfung (nach Durchführung eines ausschließlich auf diese Frage zugeschnittenen Ermittlungsverfahrens) unter Berücksichtigung von Leistungen einer der Behandlung von stationären Patienten dienenden öffentlichen Krankenanstalt vorgenommen und damit das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet.
Die Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides aber andererseits auch behauptet, daß "das vorgesehene Leistungsangebot derzeit schon von Kassenvertragsärzten" erbracht werde, jedoch dazu, insbesondere zum Ausmaß der Bedarfsdeckung durch einschlägige Kassenvertragsärzte keine Feststellungen getroffen. Sie hat somit auch durch das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt Willkür geübt.
Schlagworte
Krankenanstalten, Erwerbsausübungsfreiheit, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1060.1998Dokumentnummer
JFR_10008989_98B01060_01