RS Vwgh 1999/9/10 99/19/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §15 Abs3;

Rechtssatz

In dem im Beschwerdefall maßgeblichen analogen Anwendungsbereich des § 15 Abs 3 letzter Satz FrG 1997 (der den Fall betrifft, dass Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung infolge eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes einzustellen waren und dieses Aufenthaltsverbot in der Folge am 1.1.1998 gemäß § 114 Abs 4 FrG 1997 außer Kraft getreten ist) trat zunächst am 1.1.1998 der zweitinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid ex lege außer Kraft. Der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes bewirkte auch das Außerkrafttreten des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides. Mit Zustellung dieses Beschlusses war das Verfahren wieder bei der erstinstanzlichen Fremdenpolizeibehörde anhängig. Erst nach einer Einstellung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens wäre festgestanden, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nunmehr unterbleibt.

Die am 15.7.1997 infolge der rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung entfallene Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde gemäß § 73 AVG ist daher auch nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.6.1998 noch nicht wieder aufgelebt, weil auch damit noch nicht feststand, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nunmehr endgültig unterbleibt. Mangels einer zwischenzeitigen Einstellung des Aufenthaltsverbotsverfahrens bestand daher im für die Beurteilung seiner Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages (8.9.1998) keine Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Niederlassungsbehörde. Anders als bei der - jedenfalls bloß vorübergehenden - Hemmung der Entscheidungspflicht bei geschlossener Quote gemäß § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 (vgl hiezu den Beschluss vom 13.6.1997, 96/19/2208) setzt aber die Zulässigkeit der Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht (durch Devolutionsantrag) in der hier vorliegenden Konstellation nicht nur den Ablauf der Frist des § 73 Abs 1 AVG voraus sondern darüber hinaus auch, dass die Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde nicht infolge des Eintrittes der Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens (allenfalls auch endgültig) weggefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190102.X07

Im RIS seit

14.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten