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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16;Rechtssatz
Es ist aus gesetzessystematischen und teleologischen Erwägungen geboten, § 15 FrG 1997 auch auf nicht von der Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) veranlasste aufenthaltsbeendigende Verfahren anzuwenden. Im Falle der Anhängigkeit eines solchen aufenthaltsbeendigenden Verfahrens bei der Fremdenpolizeibehörde hat die Niederlassungsbehörde (Aufenthaltsbehörde) zunächst nach § 15 Abs 1 FrG 1997 vorzugehen und kann sodann die in § 15 Abs 2 FrG 1997 vorgesehene Ablaufhemmung durch einen Aktenvermerk in Verbindung mit einer entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller oder die Fremdenpolizeibehörde herbeiführen (Hinweis E 19.11.1998, 98/19/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190102.X02Im RIS seit
14.12.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017