RS Vfgh 1999/10/13 B631/99

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
VfGG §15 Abs2
StVG §41
StVG §70
StVG §98 Abs2
StVG §54, §54a

Leitsatz

Willkürliche Verweigerung weiterer externer gynäkologischer Untersuchungen für eine Strafgefangene aufgrund Außerachtlassung der bereits vorliegenden Laborzuweisung; Verfassungswidrigkeit der Annahme der Notwendigkeit einer weiteren Anordnung des Anstaltsarztes trotz Vorliegens einer Laborzuweisung durch einen externen Facharzt; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Heranziehung des Eigengeldguthabens der Beschwerdeführerin zur Abdeckung der Kosten ihrer Ausführung ins AKH Wien; vertretbare Annahme des Vorliegens einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Heranziehung ihres Eigengelds; im übrigen Zurückweisung der Beschwerde mangels Darstellung des relevanten Sachverhaltes

Rechtssatz

Teilweise Zurückweisung der Beschwerde einer Strafgefangenen mangels hinreichender Darlegung des beschwerderelevanten Sachverhalts.

Es ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, daß es unsachlich wäre, nach bereits erfolgter fachärztlicher Begutachtung und Verfügung einer Zuweisung zur weiteren Untersuchung ohne Vorliegen besonderer Gründe eine neuerliche Entscheidung des Anstaltsarztes über die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung als Bedingung dafür zu verlangen, daß diese dem Strafgefangenen gewährt wird. Hätte die Bestimmung des §70 StVG diesen Inhalt, so wäre sie daher verfassungswidrig.

Ein solcher Inhalt ist der Bestimmung freilich nicht beizumessen: Die Anstaltsleitung hat dafür Sorge zu tragen, daß die weitere Untersuchung - inner- oder außerhalb der Anstalt - durchgeführt werden kann. Einer weiteren Befassung des Anstaltsarztes bedarf es diesfalls auch zur Feststellung des Verdachtes einer ernsten Erkrankung nicht. Auf eine allfällige "Kooperation" des Strafgefangenen mit den Anstaltsärzten kann es in einem solchen Fall ebensowenig ankommen.

Dadurch, daß die belangte Behörde bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Leiters der Strafanstalt ihre Entscheidung (bloß) darauf gestützt hat, daß die Beschwerdeführerin späterhin jede Kooperation mit den Anstaltsärzten verweigert hat, dabei aber gänzlich außer Acht gelassen hat, daß die Laborzuweisung des allgemein beeideten Sachverständigen unbeachtet geblieben ist, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf deren Vorhandensein hingewiesen hatte, hat sie in einem entscheidungswesentlichen Punkt eine nachvollziehbare Begründung unterlassen und dadurch der Beschwerdeführerin gegenüber Willkür geübt.

Keine Bedenken gegen §70 StVG.

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Heranziehung des Eigengeldguthabens der Beschwerdeführerin zur Abdeckung der Kosten ihrer Ausführung ins AKH Wien.

Wie §41 StVG insgesamt, insbesondere aber die Formulierung des Abs2 dieser Bestimmung zeigt, können Strafgefangene über ihr Eigengeld grundsätzlich nicht direkt und unmittelbar verfügen, sondern ist dieses Eigengeld durch die Anstaltsleitung zu verwalten (arg.: "sind gutzuschreiben", "sind ... auszufolgen").

Darin liegt ein vom Gesetz vorgezeichneter, der Institution des Eigengeldes immanenter Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das mit der Privatautonomie auch die Verfügungsgewalt des einzelnen über seine vermögenswerten Privatrechte schützt.

Dieser Eingriff ist allerdings nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei gesetzeskonformer Handhabung nicht unverhältnismäßig.

Die Beschwerdeführerin hatte zur Zeit ihrer Ausführung in das AKH Wien kein Hausgeld. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die Heranziehung der Rücklage für den Zweck der Bestreitung der Kosten der Ausführung für gesetzwidrig hält. Angesichts der Erklärung der Beschwerdeführerin, die Kosten der Ausführung zu übernehmen, war es daher vertretbar, von einer Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Heranziehung ihres Eigengeldes zur Bedeckung dieser Kosten auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Strafvollzug, ärztliche Betreuung, Eigengeld, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B631.1999

Dokumentnummer

JFR_10008987_99B00631_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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